JAV - Wahl von nur einem JAVler

  • Hallo zusammen,

    nachdem ich in diesem Jahr bereits im Wahlvorstand der Betriebsratswahl war, wurde ich gefragt ob ich auch bei der JAV-Wahl mitwirken würde. Nun laufen die Vorbereitungen und ich habe noch ein paar Fragen. Unsere Betriebsratswahl lief nach dem normalen Wahlverfahren, die JAV-Wahl muss nach dem vereinfachten Verfahren abgehalten werden (wir haben weniger als 20 Azubis).

    Bei uns wird ja nur ein JAV-Mitglied gewählt. Ich habe gelesen, dass der Stellvertreter nicht automatisch dejenige mit den zweitmeisten Stimmen ist, sondern getrennt gewählt werden muss. Ist das korrekt? Müssen also auf dem Stimmzettel zwei getrennte Abstimmungen aufgedruckt werden, einmal die Wahl des JAVlers und einmal die des Stellvertreters?

    Wie sieht das genau mit den Wahlvorschlägen aus, müssen ganz normal Vorschlagslisten eingereicht werden? Muss hier erkenntlich sein, ob sich die Personen für das Amt des JAVlers und/oder des Stellvertreters aufstellen lässt? Oder steht jeder, der sich aufstellen lässt, automatisch auch als Stellvertreter zur Wahl?

    Ich freue mich auf Eure Antworten!

  • Erst einmal: willkommen im Club!

    JAV ist nun meine besondere Stärke nicht, aber Vorsitzenden und Stellvertreter in einem Wahlgang wählen zu lassen erscheint mir denkbar ungünstig.

    Gesetzt den Fall, einer wäre bereit für beide Positionen zur Verfügung zu stehen, dann KÖNNTE es ja passieren, dass er für beide Ämter gleich viel Stimmen bekommt und auch noch beide Wahlen gewinnt.

    (Zugegebenermaßen konstruiert, aber denkbar).

    Und dann?

    Nein, ihr müsst dann schon getrennt wählen.

    Und warum nicht der mit den zweitmeisten Stimmen auch der Nachrücker/das Ersatzmitglied sein soll, ist mir gerade nicht ersichtlich. Aus welchem § ergibt sich das?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Zotteline,

    bei der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren für eine 1er JAV, ist zwingend eine Mehrheitswahl vorgeschrieben.

    Mehrheitswahl wird auch Personenwahl genannt. Jeder Wahlberechtigte hat in diesem Fall eine Stimme.

    Die Kandidaten sind auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen, der Kandidat mit den meisten Stimmen ist die neue JAV, soweit die Wahl angenommen wurde.

    "Stellvertreter", also Nachrücker bei einem Verhinderungsgrund der gewählten JAV, ist der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenanzahl. Dieser Kandidat ist der erste Nachrücker, usw, usw.

    Warum ein Nachrücker gesondert gewählt werden sollte, erschließt sich auch mir nicht, obwohl es bei einigen Seminaranbietern so beschrieben wird.

    Grüße

    Logistik100

  • Danke für eure Antworten, ihr habt mir sehr weitergeholfen. Für mich klingt es auch logischer, einfach den Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen zum Stellvertreter zu machen. Aber ich fand dazu im Internet an mindestens zwei Stellen die Aussage, dass diese zwei Stellen eben getrennt gewählt werden sollen. Im Gesetz konnte ich dazu nichts finden. Also werden wir es auch nicht so machen.

    Mir ist noch eine Frage eingefallen. Und zwar müssen wir ja ins Wahlausschreiben einen Zeitpunkt für die Wahlversammlung und für die öffentliche Stimmauszählung schreiben. Wir wissen aber noch nicht, ob jemand von der schriftlichen Stimmabgabe gebrauch machen wird. Darf man auch schreiben: Wahlversammlung mit öffentlicher Stimmauszählung am xx, im Falle von schriftlicher Stimmabgabe findet die Stimmabzählung jedoch erst am xy statt?

  • Wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die nachträgliche Stimmabgabe (Briefwahl) beantragt wird, dann sollte das bereits im Wahlausschreiben berücksichtigt werden, d. h. , die Auszählung findet nicht zwingend am Tage der Wahlversammlung statt.

    Wenn aufgrund eines Antrages, um deine Frage zu beantworten, die nachträgliche Stimmabgabe erforderlich wird, dann gibt es die Möglichkeit, den geänderten Termin für die betriebsöffentliche Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen, wie eben das Wahlausschreiben auch.

    Aber mach dich doch nicht verrückt!

    Im Wahlausschreiben gibst du den Termin für die Wahlversammlung und anschließende Stimmauszählung an.

    Da sollte auch die Uhrzeit drin stehen, bis wann die Briefwahlunterlagen beim WV spätestens eintreffen müssen.

    Drei Tage vor der Wahlversammlung besteht die letzte Möglichkeit einen Antrag auf nachträgliche Stimmabgabe zu stellen.

    Im Normalfall genügend Zeit, die Briefwahlunterlagen dem Wähler noch rechtzeitig auszuhändigen und auch den Rücklauf sicherzustellen. Entweder per Post an die Betriebsadresse des Wahlvorstands, oder durch persönliche, protokollierte, Entgegennahme eines Mitglied des WV der zur Not auch als Bote fungiert.

    Aber das wird in den seltensten Fällen vorkommen.

    "Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird."

    Grüße

    Logistik100

  • Das mit dem einzeln wählen von 1. JAV und Stellvertreter gab es bei uns vor vielen Jahren bei der ersten JAV- Wahl auch. Da gab es zwei Kandidaten, wovon einer nur Stellvertreter sein wollte. Die wurden einzeln gewählt. Ob das zulässig ist/war, weiß ich leider nicht; habe ich auch nichts in der WO zu gefunden. Das gibt es m. E. aber bei der SBV-Wahl.

  • Hallo,

    ein WV darf sehr wohl die Frist zur schriftlichen Stimmabgabe so setzen, daß diese mit dem Ende der Wahlversammlung zusammenfällt und dann sofort ausgezählt werden kann. Eine gespaltene "Eventualfrist" würde ich für unzulässig halten.

    Die getrennte Wahl von JAV und Stellvertreter war und ist unzulässig ! Dies ist ausschließlich eine "Spezialität" der SBV-Wahl und hat seinen Grund darin, daß die SBV immer nur eine 1-Personen-Vertretung ist und der 1. Stellvertreter beim Nachrücken gleich die quasi volle "Amtsgewalt" hat. Deswegen sollte die Stellvertretung nach dem seinerzeitigen Willen des Gesetzgebers durch eine separate Wahl eine besondere Legitimation haben.

  • Zitat von whoepfner:

    ein WV darf sehr wohl die Frist zur schriftlichen Stimmabgabe so setzen, daß diese mit dem Ende der Wahlversammlung zusammenfällt und dann sofort ausgezählt werden kann.

    das kann meines Erachtens schwierig werden, weil bei Briefwahl die Postlaufzeiten zu berücksichtigen sind und selbige bis drei Tage vor der Wahl noch beantragt werden kann.

    Zitat von whoepfner:

    Eine gespaltene "Eventualfrist" würde ich für unzulässig halten.

    diese würde ich aus obigem Grund als Standard ansehen wollen.

  • Hallo,

    Zitat von joma

    das kann meines Erachtens schwierig werden, weil bei Briefwahl die Postlaufzeiten zu berücksichtigen sind und selbige bis drei Tage vor der Wahl noch beantragt werden kann.

    Postlaufzeiten oder auch sonstige Zeiten für die Rücksendung von Wahlunterlagen liegen im alleinigen Risiko des Wählers. Das ist ein "allgemeiner Wahlgrundsatz" auch bei jeder sonstigen Wahl in unserem Land

    Zitat von joma

    Zitat von whoepfner: Eine gespaltene "Eventualfrist" würde ich für unzulässig halten. diese würde ich aus obigem Grund als Standard ansehen wollen.

    Damit liegst Du aber auch quer zu allgemeinen Wahlgrundsätzen. Auch bei einer BT-, LT-; oder Kommunalwahl ist Schluß bei Schließung der Wahllokale. Später eingehende Briefwahlunterlagen werden nicht mehr berücksichtigt.

  • anders sieht es Fitting ...

    Eine konkrete Frist zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe wird von der Wahlordnung nicht vorgesehen. Der Wahlvorstand hat die Frist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der Bedingungen im Betrieb und der normalen Postlaufzeit eine ordnungsgemäße Briefwahl möglich ist. Angemessen erscheint eine Frist von längstens einer Woche nach dem Tag der Wahlversammlung (vgl. Fitting 2012 Rn 7 zu § 35 WO)

  • Hallo joma,

    ERTAPPT, den Sonderfall § 35 WO hatte ich nicht "auf dem Radar".

    Allerdings interpretiere ich § 35 Abs. 2 WO in Zusammenhang mit der Rn. 6 von Fitting so,

    daß nicht schon im Wahlausschreiben der evtl. zweite Auszählungstermin (bei nachträglicher Stimmabgabe) bekannt gemacht werden muß, sondern daß es ausreichend ist, diesen Termin erst bei Eingang eines entsprechenden Antrages bekannt zu machen.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.